
Allgemeine Liefer- und Installationsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Installationsbedingungen und die beigefügte Gewährleistungserklärung sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge, welche die Lieferung und/oder Installation unserer Ware zum Gegenstand haben. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte Beratungs- und Planungsleistungen, Auskünfte und sonstige Nebenleistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn ihnen vertretungsbefugte Mitarbeiter der IKT Systems GbR schriftlich zustimmen. Die Durchführung der Lieferung und Installation in Kenntnis solcher entgegenstehender oder abweichender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.
1.2 Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch vertretungsbefugte Mitarbeiter der IKT Systems GbR.
1.3 Durch eine Abänderung oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder der Gewährleistungserklärung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt, wenn nicht aufgrund zwingenden Rechts die gesetzlichen Bestimmungen eingreifen, eine solche Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.
1.4 Hat der Vertrag auch die Installation unserer Ware zum Gegenstand, so gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung, soweit nicht diese Bedingungen oder die Gewährleistungserklärung davon abweichen. Auch wenn der Besteller Nicht-Kaufmann ist, gelten ergänzend die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte unter Kaufleuten als vereinbart.
1.5 Daten unserer Besteller werden EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
2. Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Aufträge werden für uns erst verbindlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2 Ein bestätigter Auftrag kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung mit uns und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für nutzlos werdende Aufwendungen, entgangenen Gewinn, höhere Kosten sowie etwaige Mehrleistungen abgeändert werden.
2.3 Zeichnungen, Entwürfe und andere Unterlagen, welche in Verbindung mit unseren Angeboten übermittelt oder dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages überlassen werden, stellen unser geistiges Eigentum dar und dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis weder anderen Personen zugänglich gemacht (mit Ausnahme von Behörden in Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren), noch vervielfältigt, noch für einen anderen als den mit uns vereinbarten Zweck benutzt werden. Diese Unterlagen einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke sind uns auf Verlangen jederzeit unentgeltlich herauszugeben.
3. Preise
3.1 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro. Hinzu kommt
die vom Besteller zu tragende Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher
Höhe. Die Abrechnung erfolgt aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
und unserer Ausführungszeichnungen sowie der von uns ermittelten
Aufmaße und Warenmengen.
3.2 Änderungen des Bauentwurfs des Bestellers, die nach Erteilung
unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind für uns nur verbindlich,
wenn wir uns damit einverstanden erklären.
3.3 Eine zusätzliche Vergütung steht uns zu, falls von uns mit oder ohne Zustimmung des Bestellers zusätzlich zu den vertraglichen Leistungen eine Leistung erbracht wird, die für die Durchführung des Vertrages notwendig war.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Wir sind berechtigt, vom Besteller zu dem Zeitpunkt, zu dem unsere Ware für den Transport bereitgestellt ist, nach unserer Wahl eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Wertes der unverarbeiteten Ware oder von 25 % der Auftragssumme zu verlangen.
4.2 Hat der Vertrag auch die Installation unserer Ware zum Gegenstand, so sind wir ferner berechtigt, entsprechend dem Fortgang unserer Leistungen vom Besteller Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese betragen 90 % des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen; die gemäß Ziff. 4.1 geleistete Anzahlung wird dabei jeweils proportional angerechnet.
4.3 Hat der Vertrag auch die Installation unserer Ware zum Gegenstand, so hat die Schlußzahlung des Bestellers nach Fertigstellung und Abnahme aller Arbeiten und Einreichung der Schlußabrechnung zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so hat die Schlußzahlung nach Erteilung der Schlußabrechnung zu erfolgen. Durch unsere Schlußabrechnung werden berechtigte Nachforderungen unsererseits nicht ausgeschlossen.
4.4 Alle Zahlungen (Ziff. 4.1 bis 4.3) sind nach Erhalt einer gemäß Ziff. 4.1 bis 4.3 von uns ausgestellten Rechnung spätestens zu dem in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Fälligkeitstag - in Ermangelung eines solchen 14 Tage nach Rechnungsdatum - ohne Abzug zu leisten. Schecks, Eigenakzepte und Kundenwechsel werden unter den üblichen Vorbehalten gutgeschrieben und in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen, sofern wir nicht die Annahme überhaupt ablehnen. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch 7 % p.a., ferner sonstige durch den Verzug ausgelöste Kosten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten.
4.6 Haben wir berechtigten Anlaß, an der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu zweifeln, insbesondere weil der Besteller seine Zahlungen einstellt, das Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt ist, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden, er seinen Geschäftsbetrieb auf einen Dritten überträgt oder uns eingereichte fällige Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden und der betreffende Umstand nicht offensichtlich auf einem anderen Grund beruht als einer wirtschaftlichen Krise des Bestellers, so sind unsere Forderungen gegen den Besteller sowie etwaige Eigenakzepte des Bestellers ungeachtet sonst geltender Fälligkeitstermine, Zahlungsziele, etwaiger Stundungsvereinbarungen sowie der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfüllungshalber sofort fällig. In diesem Fall entfällt auch unsere etwaige Vorleistungspflicht.
4.7 Der Besteller kann mit Gegenforderungen, etwa wegen Mängeln, nur aufrechnen oder wegen solcher Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unser Vergütungsanspruch ist trotz des behaupteten oder tatsächlichen Vorliegens von Mängeln durchsetzbar. Jedoch ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch Nichtkaufleute nur ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung geringfügig ist oder das Zurückbehaltungsrecht treuwidrig geltend gemacht wird.
5. Lieferung der Ware: Fertigstellungstermine
5.1 Die bestätigten Aufträge und Fertigstellungstermine stehen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit dem zur Ausführung des Werkes erforderlichen Rohmaterial (Granulat) und übrigen Betriebsmitteln.
5.2 Kommen wir mit unserer Lieferung/Leistung in Verzug oder wird sie uns unmöglich, so hat der Besteller das Recht zum Rücktritt, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er die Annahme der Lieferung/Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Schadensersatz leisten wir nur nach Maßgabe der Ziff. 11.
5.3 Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle, durch die uns die Lieferung/Leistung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert ist, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krieg, Eingriffe, Arbeitskämpfe, Feuer, Unwetter, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen sowie Rohmaterial- und Energiemangel verlängern festvereinbarte Lieferfristen und Termine um die Dauer solcher Ereignisse auch dann, wenn wir uns schon in Lieferverzug befinden, ohne daß hieraus Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden können. Dasselbe gilt, sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse vor Vertragschluß vorhanden, uns aber unbekannt waren.
5.4 Kostenerhöhungen, die aufgrund der in Ziff. 5.3 bezeichneten Ereignisse eintreten, können wir durch entsprechende Preiserhöhungen an den Besteller weitergeben.
5.5 Dauern die in Ziffer 5.3 aufgeführten Leistungshindernisse länger als drei Monate, so sind beide Seiten unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen; unser Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und entstandener Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.
6. Mitwirkungspflicht des Bestellers; Nachunternehmer
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine zügige rationelle und gefahrlose Durchführung unseres Auftrages, insbesondere hinsichtlich der Anlieferung, Aufbringung und Verarbeitung unserer Ware zu ermöglichen. Er ist insbesondere verpflichtet,
6.1.1 uns rechtzeitig genaue und zutreffende Angaben und Unterlagen, die wir für unsere eigenen Planungs- und Vermessungsarbeiten und sonstigen Vorbereitungen und Dispositionen benötigen, zur Verfügung zu stellen, insbesondere über die Geländefläche und Bodenbeschaffenheit, Bauwerke und sonstigen Gegenstände, auf denen unsere Ware aufgebracht oder verarbeitet werden soll,
6.1.2 uns geeignete Zufahrtswege rechtzeitig zu bezeichnen und, falls erforderlich, zu sichern und zu beschildern;
6.1.3 alle von uns angegebenen oder sonst erforderlichen Vorbereitungsarbeiten an der Geländefläche, den Bauwerken oder sonstigen Gegenständen, auf denen unsere Ware aufgebracht oder verarbeitet werden soll, rechtzeitig und sorgfältig auszuführen;
6.1.4 rechtzeitig für die Versorgung der Baustelle und Verarbeitungsstelle mit Strom und Wasser zu sorgen und die allgemeine Sicherung der Baustelle oder Verarbeitungsstelle - auch gegen Diebstahl - zu übernehmen sowie uns rechtzeitig über vorhandene unterirdische Leitungen einschließlich Kanäle zu unterrichten;
6.1.5 die baupolizeiliche und die etwa notwendige verkehrspolizeiliche, wasserpolizeiliche, gewerbepolizeiliche oder sonstige behördliche Genehmigung rechtzeitig herbeizuführen;
6.1.6 sofern uns vom Besteller Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt wird, zu gewährleisten, daß dieses technisch einwandfrei ist und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der Baupolizei entspricht;
6.1.7 eine örtliche Bauleitung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, daß diese mit den Personen, die von uns mit der Durchführung des Auftrages betraut sind, sachdienlich zusammenarbeitet und ihnen eine ungehinderte und selbständige Durchführung ihrer Arbeiten gewährleistet.
6.2 Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Mitwirkungspflichten und allgemeinen Sorgfaltspflichten entstehen. Bei nicht unerheblichen vom Besteller verschuldeten Verstößen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.3 Wir sind berechtigt, mit der Aufbringung oder Verarbeitung oder Teilen davon Nachunternehmer zu beauftragen.
7. Abnahme und Gefahrtragung bei Aufbringung der Ware durch uns
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - unsere Leistungen abzunehmen (Abnahmefrist). Auf unser Ersuchen sind gesondert abzunehmen (a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung und (b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Fertigstellung entzogen werden; im letzteren Fall hat die Abnahme unverzüglich zu erfolgen, wenn anderenfalls der Fortgang unserer übrigen Arbeiten behindert würde. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die von uns erbrachte Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat.
7.2 Mit der Abnahme geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines Untergangs unserer Leistung (des Werkes) auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch ohne Abnahme über, wenn die Fertigstellung von uns dem Besteller mitgeteilt worden und die Abnahmefrist verstrichen ist.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, die von uns auf die Baustelle oder Verarbeitungsstelle verbrachten Maschinen, Gerätschaften, Waren sowie die erbrachte Leistung gegen Beschädigung oder Untergang durch Feuer, Diebstahl, Wasser, Sturm oder Schäden, die sich aus der Beschaffenheit der Baustelle oder Verarbeitungsstelle ergeben, zu versichern.
7.4 Im Falle des Untergangs oder der Verschlechterung unserer Leistungen (des Werkes) oder Teilen davon (einschließlich der zur Ausführung der Leistung bestimmten Ware) vor Gefahrübergang auf den Besteller gemäß Ziff. 7.2 bleibt unbeschadet weiterer Ersatzansprüche unser Vergütungsanspruch bestehen, sofern der Untergang oder die Verschlechterung in ursächlichem Zusammenhang mit einem auch unverschuldeten Verstoß gegen die in Ziff 6.1 genannten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten oder mit einem der in Ziff. 7.3 genannten Risiken steht.
7.5 Unser Vergütungsanspruch bleibt anteilig im Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zu dem Wert der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen bestehen, wenn während der Ausführung der Arbeiten von uns nicht zu vertretende Umstände eintreten, die einer Fertigstellung überhaupt oder in angemessener Zeit entgegenstehen. Ist das Hindernis auf einen Umstand zurückzuführen, den der Besteller zu vertreten hat, so bleibt unser Vergütungsanspruch hinsichtlich der vollen Leistung abzüglich etwa ersparter Aufwendungen bestehen.
7.6 Bleiben wir in den in Ziff. 7.4 und 7.5 beschriebenen Fällen zur Vollendung oder Neuherstellung des Werkes verpflichtet, so hat uns der Besteller die für die Vollendung oder Neuherstellung zu erbringenden Leistungen zusätzlich zu vergüten.
8. Versand und Gefahrtragung in anderen Fällen
8.1 Haben wir unsere Ware nach dem Vertrag lediglich zu liefern, so erfolgen Versand und Transport der Ware auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
8.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller, Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
9. Gewährleistung
Eine Gewährleistung wegen Mängeln wird nur nach Maßgabe der Gewährleistungserklärung übernommen, die Bestandteil unseres Vertrages mit dem Besteller bildet. Unsere Vertreter oder Angestellten sind nicht befugt, über das in der Gewährleistungserklärung bestimmte hinaus Gewährleistungen abzugeben. Zusätzliche Gewährleistungen oder sonstige Änderungen der Gewährleistungserklärung sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich auf die Gewährleistungserklärung Bezug nehmen und von vertretungsbefugten Mitarbeitern der IKT Systems GbR schriftlich bestätigt werden.
10. Überwachungs-, Versicherungs- und Freistellungspflichten
10.1 Der Besteller ist verpflichtet, vor, während und nach der Inbetriebnahme einer Anlage, eines Bauwerks oder sonstigen Gegenstandes (nachstehend zusammenfassend „Anlage“ genannt), in der unsere Leistungen Verwendung finden, die Anlage laufend auf ihre Funktionstüchtigkeit und im Hinblick auf mögliche Schadensquellen zu überwachen.
Im Falle eines Schadens oder bei Auftreten von Anzeichen, die auf einen möglichen künftigen Schaden schließen lassen, hat der Besteller sofort eine gründliche Untersuchung vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ergreifen sowie in allen Fällen, in denen ein ursächlicher Zusammenhang des Schadens mit unseren Leistungen in Betracht kommen kann, uns unverzüglich Nachricht zu geben.
10.2 Der Besteller ist weiter verpflichtet, die Anlage, in der unsere Leistungen Verwendung finden, gegen alle mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden versicherbaren Schadensrisiken zu versichern und einen Regreß des Versicherers, soweit eine Haftung nach Maßgabe der Gewährleistungserklärung und nachstehend Ziff 11. ausgeschlossen ist, bei uns auszuschließen.
10.3 Werden infolge der Unterhaltung oder des Betriebes einer Anlage des Bestellers, in der unsere Leistung Verwendung gefunden haben, von einem Dritten Schadensersatzansprüche gegen uns geltend gemacht, so hat uns der Besteller von derartigen Ansprüchen in dem Umfang freizustellen, in dem wir nach diesen Bedingungen gegenüber dem Besteller nicht haften.
10.4 Werden von einem Dritten Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die bei Ausführung unserer Arbeiten entstanden sind, gegen uns geltend gemacht, so hat uns der Besteller ebenfalls von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn bei der Entstehung des Schadens eine objektive Verletzung der in Ziff 6.1 bezeichneten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Bestellers mit ursächlich war.
11. Schadensersatz
11.1 Vorbehaltlich der Ziff. 11.2 und 11.3 sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auch aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder von Beratungs- oder Informationspflichten und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Jedoch haften wir bei schuldhafter den Vertragszweck gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei verschuldetem Verzug und verschuldeter Unmöglichkeit. Dabei ist unsere Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluß als mögliche Folgen des haftungsbegründenden Verhaltens hätten voraussehen müssen. Ferner ersetzen wir Schäden wegen Verzugs aufgrund eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen nur bis zur Höhe von 0,5 % je vollendete Woche des Verzugs und ferner nur bis zur Höhe von 5 % des Wertes desjenigen Teils unserer Gesamtleistung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig geliefert wird. Für Folgeschäden haften wir auch nach dieser Ziff. 11.2 nicht. Schließlich ist unsere Haftung nach dieser Ziff. 11.2 begrenzt auf eine Höchstsumme von DM 2 Millionen für Personenschäden und DM 500.000,00 für Sachschäden.
11.3 Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11.4 Wir haften nicht von uns erteilte Informationen. Durch die Erteilung solcher Informationen wird ein Vertragsverhältnis mit uns nicht begründet.
12. Verjährung
Soweit in diesen Bedingungen oder der Gewährleistungserklärung nichts Abweichendes geregelt ist oder keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist besteht, verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund ¬- ohne Rücksicht darauf, ob der Besteller Kenntnis von dem Vorliegen eines Anspruchs hat, spätestens zwei Jahre nach Gefahrübergang.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Kaufgesetze der Vereinten Nationen, insbesondere des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“), sowie etwaiger sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, ist dabei ausgeschlossen.
13.2 Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserem Vertrag mit dem Besteller, auch über sein Bestehen, sind die Gerichte in Landau ausschließlich zuständig.
13.3 Erfüllungsort ist Landau.